ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Vermittlung von Pauschalreisen gem. § 651V BGB
Max Holiday GmbH
Am Grabenfeld 8
83279 Wonneberg

§1 Geltungsbereich
Diese Vertragsbedingungen über die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen sind
anwendbar, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In
dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die
Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

§2 Vertragsschluss
2.1 Mit Abschluss des Buchungsvorgangs, der mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf
elektronischem Wege (E-Mail / Internet) erteilt werden kann, bietet der Kunde dem
Reisebüro, den Abschluss eines Vermittlungsvertrages über Reisedienstleistungen an, der
durch die Annahmeerklärung des Reisebüros zustande kommt. Wird der Auftrag auf
elektronischem Weg erteilt, so bestätigt das Reisebüro grundsätzlich zunächst nur den
Eingang des Auftrags auf elektronischem Wege. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine
Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

2.2 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit
dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall
vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und
§§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

2.3 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten
ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung
oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher
Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler
Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

§3 Zahlungen und Mängelanzeigen
3.1 Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der
Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

3.2 Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere
Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise
entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von
solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur
Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende
Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des
Reiseveranstalters zu erklären.
§4 Auskünfte und Hinweise

4.1 Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den
Reisevermittler vorgenommen. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der
Pauschalreiseveranstalter dem Kunden die Reiseunterlagen direkt übermittelt, gehört zur
Leistungspflicht des Reisevermittlers.

4.2 Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler
nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der
Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die
richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein
Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei
einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter
Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein
besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

4.3 Der Reisevermittler ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung dazu verpflichtet, den
jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder
anzubieten.

4.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine
Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit
der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne
dieser Vorschrift.

4.5 Der Reisevermittler nimmt Sonderwünsche des Kunden entgegen und leitet diese an den
Reiseveranstalter weiter. Für die Erfüllung solcher Sonderwünsche steht der Reisevermittler
nur ein, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Erfüllung der Sonderwünsche ist nicht
Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des
Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des
Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des
Pauschalreiseveranstalters werden.
§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
5.1 Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem
Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame
Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den
Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als
dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf
Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669
BGB.

5.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.

5.3 Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten
Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten
Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist
oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend
gemachten Gegenansprüche haftet.

§6 Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
6.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom
vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft
übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der
Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die
gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten
Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-
ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar.

6.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils
anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des
Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen, die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten, die
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen
ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens, die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität.
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die
Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden
Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter
www.lba.de zu informieren.

§7 Prüfung der Reiseunterlagen
7.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige
Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem
Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und
sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit,
insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen.

7.2 Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden nicht direkt vom vermittelten
Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den
Reisevermittler durch postalischen oder elektronischen Versand.

§8 Mitwirkung des Kunden
8.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers
nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere
fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie die nicht
vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen
oder Reservierungen).

8.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche
nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass
dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom

Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der
Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines
Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten
Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1 entfallen nicht
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die

auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren;
bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen;

bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

§9 Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen gegenüber den vermittelten
Pauschalreiseveranstaltern.

Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der
Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über
den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Es besteht jedoch keine Pflicht des Reisevermittlers, den Kunden bezüglich Art, Umfang,
Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche
Bestimmungen, die Ansprüche gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
betreffend, zu beraten.

§10 Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen
10.1 Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.

10.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch
unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt
entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
10.3 Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden
Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

10.4 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die
Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere
Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können,
insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur
unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die
Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine
Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

§11 Haftung
11.1 Der Reisevermittler haftet nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden
Pauschalreiseveranstaltern, sofern er eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht
ausdrücklich vereinbart hat.

11.2 Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit
der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen
diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn
diese von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich abweicht.
11.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften
Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen
unberührt.